Rechtliche Hinweise
Unter medizinischen Personenwaagen werden nichtselbsttätige Waagen verstanden, die zur Bestimmung des Körpergewichtes im Bereich der Heilkunde verwendet werden (z. B. Patienten-, Säuglings-,
Stuhl- und Bettenwaagen, geeicht nach Klasse III). Diese Waagen unterliegen der europäischen Richtlinie 2014/31/EU.
··Medizinische Personenwaagen unterliegen darüber hinaus auch den Vorschriften für Medizinprodukte, die nach der europäischen Richtlinie 93/42/EWG (bzw. für D: Medizinprodukte Gesetz [MPG]) in Verkehr gebracht werden können.
Eichpflichtige Waagenarten in der Heilkunde: APPROVED MEDICAL DEVICE
··Personenwaagen (inkl. Stuhl- und Rollstuhlwaagen) in Krankenhäusern
··Babywaagen und mechanische Geburtsgewichtswaagen
··Bettenwaagen
··Waagen in Dialysestationen
Geeichte medizinische Personenwaagen sind durch die maximale Auflösung von 3000 Teilungsschritten der Eichklasse III zugeordnet (siehe Typenschild).
Die Nacheichfristen richten sich nach dem Einsatzort und sind der Eichordnung zu entnehmen. In der Betriebsanleitung sind die Nacheichfristen für Deutschland zum Zeitpunkt der Drucklegung angegeben.
Der Betreiber der Waage ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Siegelmarken nicht beschädigt sind und die gesetzlichen Nacheichfristen eingehalten werden.
Eine Gewährleistung hierfür kann durch die KERN & SOHN GmbH nicht übernommen werden.
Waagen ohne die Zweckbestimmung als Medizinprodukt und ohne Eichung:
Diese Waagen besitzen keine Zulassung nach Richtlinie 93/42/EWG (bzw. für D: MPG) und dürfen nicht in der Heilkunde eingesetzt werden. Sie dienen zur Selbstkontrolle des Patienten und sind nicht geeicht.
Keine Eichpflicht besteht bei folgenden Verwendungszwecken: PROFESSIONAL CARE
··Körpergewichtswaagen in der Pathologie (keine Heilkunde nach § 7b Absatz 2 Nr. 4 Eichordnung)
··Personen- und Babywaagen in Apotheken (Babywaagen in der Regel zum Ausleihen)
··Babywaagen von Hebammen
··Personenwaagen bei der Blutentnahme zur Herstellung von Blutkonserven (Angaben aus: „Die Eichverwaltung informiert, Waagen in der Heilkunde“ vom 19.04.2013)
HOME CARE
Nicht geeichte Waagen dürfen nicht in der Heilkunde eingesetzt werden. Sie dienen dem Anwender zur Eigenkontrolle der Gesundheit. Beispiele hierfür sind Badezimmerwaagen, Körperfettwaagen etc. Mit solchen Waagen kann eine Tendenz ermittelt werden, um im Zweifelsfall einen Arzt zu konsultieren und unter Zuhilfenahme der dort vorhandenen geeichten Waagen eine Diagnose zu erstellen.
Sonstige Hinweise
Bei Waagen mit Bauartzulassung zur Eichung, welche ohne Eichung geliefert werden, ist eine nachträgliche Eichung nicht mehr möglich. Diese Waagen sind ohne Eichung kein Medizinprodukt nach 93/42/EWG und dürfen daher nicht im Bereich der Heilkunde eingesetzt werden.
Erdanziehung
Elektronische Waagen sind wegen der regional unterschiedlichen Erdanziehung standortabhängig. Sie müssen bei größerer Ortsänderung neu justiert werden.
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